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Betriebsübergang – fristlose Kündigung und Widerspruch

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 2 Sa 839/08
Urteil vom 12.11.2008

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2008 – 9 Ca 4381/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.079,99 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 18.08.1965 geborene Kläger, der verheiratet ist und ein Kind hat, war seit dem 01.09.1982 in dem Lebensmittelmarkt F1 der Beklagten zu 1) als Metzger und Abteilungsleiter gegen eine Vergütung von monatlich 2.650,71 EUR brutto tätig. Die Beklagte zu 1) betrieb bis Ende Juni 2007 sechs Supermärkte in L2, F1, R2, K5, B6 und H3. Die Filiale war in B2 angesiedelt. Mit Ausnahme der Filiale L2 wurden alle anderen Filialen im Sommer 2007 in selbständige GmbH & Co. KG’s überführt. Ein Betriebsrat bestand nur in der Filiale L2, in der mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind.

Die Beklagte zu 2) übernahm am 01.08.2007 im Wege eines Betriebsübergangs die Filiale F1. Von den dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat nur der Kläger mit Schreiben vom 19.11.2007 dem Betriebsübergang widersprochen.

Die Beklagte zu 2) hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.09.2007 fristlos gekündigt. Sie wirft dem Kläger vor, am 27.08. und 28.08.2007 die Mitarbeiterinnen N2 und M1 angewiesen zu haben, die Fleischstücke von nicht mehr zum Verkauf geeigneten Spießen abzuwaschen, zu zerschneiden, mit Öl zu behandeln und anschließend als Pfannengericht zu verkaufen.

Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang am 23.11.2007 bei der Beklagten zu 1) eingegangen war, kündigte diese das Arbeitsverhältnis am 26.11.2007 fristlos, vorsorglich zum nächstzulässigen Zeitpunkt mit der Begründung, sie habe keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für ihn, weil sie den Betrieb in F1 nicht mehr unterhalte. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung erhebe sie die gleichen Vorwürfe wie sie die Beklagte zu 2) in dem Kündigungsschreiben vom 04.09.2007 zum Ausdruck gebracht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugin M1 durch Teilurteil vom 10.03.2008 festgestellt[…]


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