Das Gericht entschied, dass zwischen den Parteien kein Maklervertrag zustande kam. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es für den Abschluss eines solchen Vertrages übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien benötigt. Diese konnten sowohl vor dem als auch während des entscheidenden Gesprächs sowie in der anschließenden Korrespondenz nicht festgestellt werden. Auch die Behauptung, der Kläger hätte aufgrund seiner Tätigkeit als Unternehmensberater und Anwalt eine bestimmte Vergütung erwartet, wurde vom Gericht abgelehnt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Ein Maklervertrag kam nicht zustande, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er von der Beklagten zum Abschluss von Maklerverträgen bevollmächtigt war.
Es gab vor dem entscheidenden Gespräch keine Kontakte zwischen den Organgen der Beklagten und dem Kläger; alle Kontakte liefen über einen freiberuflichen Berater.
Der Kläger konnte auch während des entscheidenden Gesprächs keine übereinstimmenden Willenserklärungen seitens der Beklagten nachweisen, die auf den Abschluss eines Maklervertrages hindeuteten.
Die Absicht des Klägers, für seine Dienstleistungen eine Provision zu verlangen, wurde vom Gericht nicht als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages angesehen.
Selbst wenn die Absicht des Klägers als Angebot gewertet worden wäre, hätte die Beklagte dieses nicht angenommen.
Es wurde betont, dass bloßes Schweigen der Beklagten auf das (unterstellte) Angebot keine Annahme desselben darstellt.
Die Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten, dem Kläger einen Vertragsentwurf vorzulegen, wurde nicht als Annahme des (unterstellten) Angebots betrachtet, sondern als Einladung zur Erstellung eines Angebots.
Aufgrund des Fehlens eines abgeschlossenen Maklervertrages wurde die Frage, ob ein solcher Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das anwaltliche Standesrecht nichtig wäre, nicht weiter untersucht.
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Maklerverträge: Zustandekommen und Rechtliche Hürden
Wenn man sich auf den Markt der Immobilienvermittlung be[…]