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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit – Anforderungen

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OLG Hamm – Az.: 2 Ss OWi 512/05 – Beschluss vom 06.09.2005

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache wie folgt begründet:

„I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 25.04.2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt worden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (Bl. 20 R, 21 ff. d. A.). Gegen dieses seinem Verteidiger am 20.05.2005 zugestellte (Bl. 28 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.04.2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Recklinghausen am 27.04.2005, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 26 d. A.) und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.06.2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Recklinghausen am selben Tage, begründet (Bl. 29 f.).

II.

Die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.

Das Amtsgericht hat festgestellt, der Betroffene habe am 28.10.2004 gegen 00.35 Uhr mit seinem Pkw die T-Strasse in P in nordwestlicher Richtung befahren. Im Bereich zwischen der N-Straße und der M Straße, bei dem es sich um einen Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften handele, habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, indem er sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 114 km/h geführt habe. Diese Feststellungen beruhten auf den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten X und X1. Diese hätten bekundet, sie seien dem Pkw des Betroffenen im Bereich zwischen der N-Straße und der M Straße in einem gleichbleibenden Abstand von 200 m über eine Strecke von ca. 600 m gefolgt. In dieser Zeit hätten sie laut dem ungeeichten Tachometer ihres Pkw eine Geschwindigkeit von 155 km/h abgelesen. Den Abstand zwischen ihrem Pkw und dem des Betroffenen hätten sie anhand der am Fahrbahnrand befindlichen Leitpfosten kontrolliert.

Dies berücksichtig[…]


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