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Verkehrsunfall – Mitverschulden Fahrradfahrer

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LG Münster – Az.: 16 O 185/14 – Urteil vom 04.05.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 26.06.2014, der Beklagte zu 1) seit dem 08.07.2014, abzüglich bereits gezahlter 6.000 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.813,57 EUR für den entstandenen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 05.04.2011 bis 30.04.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 ihrer künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 05.04.2011, ##:## Uhr in N, Höhe Hausnummer ### bis ###, zu ersetzen, sofern dieser nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Klägerin als Fahrradfahrerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 05.04.2011 gegen ##:## Uhr in N gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Halter und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer eines PKW T1 mit dem damaligen amtlichen Kennzeichen ##-## ### geltend.

Am Unfalltag befuhr die Kläger die I1Straße mit ihrem Fahrrad zunächst ordnungsgemäß auf dem rechten Fahrradweg stadteinwärts. Kurz vor der Kreuzung I1Straße/GStraße wechselte sie die Straßenseite und befuhr (unzulässiger Weise) den Radweg der Gegenfahrbahn. An diesem Abschnitt der I1 Straße befindet sich das Gebäude mit der Hausnummer ###, in dem die Beklagte zu 2) ihren Firmensitz hat. Das Gebäude verfügt über einen großen Innenhof, der über eine Einfahrt zur I1Straße zu erreichen ist. Beim Ein- und Ausfahren in bzw. aus dem Innenhof müssen der Geh- und Radweg sowie eine Busspur überquert werden. Der Beklagte zu 1) wollte am Unfalltag gegen 10:40 Uhr das Firmengelände der Beklagten zu 2) mit deren PKW verlassen, es kam zu Kollision mit der fahrradfahrenden Klägerin, die auf die Busspur stürzte und sich Verletzungen, neben Prellungen u.a. eine Tibiakopffr[…]


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