Mieter verweigert Besichtigung: Gericht kündigt Mietvertrag
Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagten das Reihenmittelhaus räumen müssen, da sie wiederholt die Besichtigung durch die Kläger verweigerten, obwohl dies vertraglich vereinbart war. Die fristlose Kündigung war jedoch nicht gerechtfertigt, da die Beklagten den Zutritt nicht endgültig verweigerten und persönliche Umstände wie eine Krebserkrankung und Corona-Risiken vorlagen. Stattdessen wurde eine ordentliche Kündigung mit einer angemessenen Räumungsfrist bis zum 30. August 2023 gewährt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verweigerung der Wohnungsbesichtigung: Die Beklagten verweigerten wiederholt die vertraglich vereinbarte Besichtigung des Reihenmittelhauses.
Vertragliche Verpflichtungen: Gemäß § 20 des Mietvertrags müssen Mieter Besichtigungen unter bestimmten Bedingungen zulassen.
Kündigung des Mietverhältnisses: Die fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt, eine ordentliche Kündigung wurde jedoch bestätigt.
Gesundheitliche und persönliche Umstände: Die persönlichen Umstände der Beklagten, wie Krebserkrankung und Corona-Risiken, wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.
Interessenabwägung: Das Gericht nahm eine Abwägung zwischen den Rechten der Vermieter und den persönlichen Umständen der Mieter vor.
Räumungsfrist: Den Beklagten wurde eine Räumungsfrist bis zum 30. August 2023 gewährt.
Kosten des Rechtsstreits: Die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Vorgerichtliche Anwaltskosten: Die Beklagten sind verpflichtet, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger zu zahlen.
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Mietvertragskündigung und Wohnungsbesichtigung: Eine rechtliche Betrachtung
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