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Parken im absoluten Halteverbot – Haftung bei Verkehrsunfall

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AG Dortmund, Az.: 425 C 774/18, Urteil vom 05.06.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.12.2017 gegen 21.00 Uhr auf der Straße E Berg in ereignete.

Am Unfalltag hatte der Sohn der Klägerin das Fahrzeug auf der Straße E Berg auf der rechten Fahrbahnseite in Höhe einer Telefonzelle im absoluten Halteverbot abgestellt. Auf der anderen Straßenseite befinden sich in Höhe der Hausnummer 28 im rechten Winkel zur Straße angeordnete Parkboxen. Beim Ausparken stieß die Versicherungsnehmerin der Beklagten, da sie bei der Dunkelheit das dunkle Fahrzeug der Klägerin, das dort verbotswidrig abgestellt war, nicht gesehen hatte, gegen dieses Fahrzeug.

Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Die Klägerin beziffert ihren Schaden mit 4.604,00 €. Die Beklagte hat darauf an die Klägerin 2.694,03 € und an den Sachverständigen 749,11 € gezahlt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass weder eine Betriebsgefahr noch ein eventuelles Verschulden ihres Fahrzeugführers zu einer Minderung des Schadensersatzanspruches führen dürfe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.160,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass das verkehrsordnungswidrige Verhalten des Fahrers des Fahrzeugs der Klägerin bei der Schadensregulierung zu berücksichtige[…]


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