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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schäden: Haftet Mieter bei Auszug in Mietwohnung?

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AMTSGERICHT SCHLEIDEN
Az.: 2 C 258/99
Verkündet am 17.3.2000

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Schleiden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2000 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Beklagte hatte vom Kläger eine Wohnung angemietet. Der Kläger beansprucht nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz in Höhe der Klageforderung.
Er behauptet, der Beklagte habe in der Küche größere Mengen Klebstoff an den Fliesen belassen, die Silkonfugen im Bad beschädigt, den WC Deckel durch ein billiges Baumarktmodell ersetzt, die Lackierung der Eingangszarge erheblich verkratzt, die Fliesen im WC durch Katzenhaltung verkratzt, die Wohnung und den Balkon nicht sauber hinterlassen, den Fußboden im Treppenhaus beschädigt.
Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.756,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.9.1999 sowie 20 DM Mahnkosten zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, für die Schäden verantwortlich zu sein. Den WC-Deckel habe er ersetzt, weil der vorhandene Deckel schon bei Einzug beschädigt gewesen sei. Schäden, wie die Silikonfugen, die Fliesenschäden, die Flecken auf den Fliesen seien bei Einzug vorhanden gewesen. Die Wohnung sei besenrein zurückgegeben worden.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es ist nicht erwiesen, dass der Beklagte für die nach seinem Auszug unstreitig vorhandenen Klebstoffreste an den Fliesen verantwortlich ist. Die vom Kläger zu diesem Punkt benannte Zeugin hat bekundet, dass schon bei ihrem Einzug im Bereich, wo ihr […]


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