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Haftung bei Investition in Krypto-Währungen (Bitcoin/Ethereum) aus Gefälligkeit

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Krypto-Investitionen: Haftungsrisiken für Gefälligkeitsdienste
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 19.04.2023 die Klage des Klägers gegen den Beklagten abgewiesen, der Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn aus Krypto-Währungsinvestitionen (Bitcoin und Ethereum) geltend machte. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ohne seine Zustimmung von Ethereum in Bitcoin umgewechselt. Das Gericht entschied jedoch, dass der Beklagte im Rahmen des bestehenden Gefälligkeitsverhältnisses gehandelt habe und somit keine Schadensersatzpflicht bestehe, da die Umwechslung der Kryptowährungen nicht eindeutig gegen den Willen des Klägers erfolgte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 82/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Das OLG Frankfurt hat die Klage des Klägers vollständig abgewiesen.
Gefälligkeitsverhältnis: Zwischen den Parteien bestand ein Gefälligkeitsverhältnis,in dem der Beklagte den Kläger bei Krypto-Investitionen unterstützte.
Ethereum und Bitcoin Transaktionen: Der Beklagte führte verschiedene Transaktionen mit Ethereum und Bitcoin durch, die teilweise zu Wertverlusten führten.
Kein ausdrücklicher Widerspruch des Klägers: Es gab keine klare Evidenz, dass die Aktionen des Beklagten gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers waren.
Keine Geschäftsführung gegen den Willen des Klägers: Das Gericht stellte fest, dass keine Geschäftsführung gegen den Willen des Klägers vorlag.
Keine Schadensersatzpflicht: Aufgrund der Umstände sah das Gericht keine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger.
Freie Hand in der Investitionsentscheidung: Der Beklagte hatte laut Gericht eine gewisse „freie Hand“ bei den Investitionsentscheidungen.
Rolle der Krypto-Währungen: Das Gericht berücksichtigte die Natur von Krypto-Währungen wie Ethereum und Bitcoin in seiner Entscheidung.

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Haftung und Schadensersatz bei Krypto-I[…]


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