AMTSGERICHT SIEGEN
Az.: 10 C 318/01
Urteil vom 19.11.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht S i e g e n auf die mündliche Verhandlung vom 07. September 2001 am 19. November 2001 für R e c h t erkannt:
I. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 27,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. März 2001 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten und eines Teils der geltend gemachten Zinsen ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 27,50 DM aus §§ 642, 643 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist ein Beförderungsvertrag geschlossen worden, der als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB anzusehen ist.
Der Kläger hat, vertreten durch seinen Bekannten F, den Beklagten über die Vermittlung einer Taxizentrale mit der Durchführung einer Fahrt von Oberheuslingen nach Siegen beauftragt. Da der Kläger somit die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges – die Beförderung des Beklagten von Oberheuslingen nach Siegen – schuldete, liegt ein Werkvertrag vor.
Dieser Werkvertrag kam letztlich jedoch nicht zur Ausführung, da der Beklagte – dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest – sich nicht an Ort und Stelle einfand, um die Beförderung wahrzunehmen, obwohl die Angestellte des Klägers, die Zeugin S, zur angegebenen Adresse gefahren ist, um den Beklagten abzuholen.
So hat die Zeugin S angegeben, unmittelbar nach dem Ruf der Taxizentrale zur angegebenen Adresse gefahren zu sein und dort letztlich 10 bis 15 Minuten gewartet zu haben, es sei jedoch niemand gekommen. Die Angaben[…]