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Schulunfall – Haftung bei vorsätzlich herbeigeführtem Schulunfall

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 9 U 29/14
Beschluss vom 9 U 29/14
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 4 ZPO.

Gründe:
Die Parteien waren Schüler der Städtischen Gem. Hauptschule H. Am 20.01.2012 rangelten der Kläger und der Zeuge T nach Ende der Pause vor dem noch verschlossenen gemeinsamen Klassenraum freundschaftlich miteinander. Der Beklagte kam hinzu und versetzte dem Kläger mehrere Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen dessen rechtes Bein und traf dabei das Kniegelenk. Der Kläger erlitt einen Kreuzbandriss, der operativ durch eine vordere Kreuzbandersatzplastik des rechten Kniegelenks versorgt werden musste. Nach Beendigung der stationären Behandlung am 24.02.2012 setzte der Kläger die verordnete Krankengymnastik bis zum 04.06.2012 fort. Ein wesentlich verbleibender Schaden des gut stabilisierten rechten Kniegelenks ist nicht feststellbar. Ein durch eine möglicherweise veränderte Statik des Kniegelenks bedingter Zukunftsschaden ist derzeit nicht absehbar. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz der geltend gemachten materiellen Schäden und begehrt Feststellung eines materiellen und immateriellen Vorbehalts. Wegen Säumnis des Beklagten hat das Landgericht antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen, gegen das der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Das Landgericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bielefeld beigezogen und nach Anhörung des Klägers und der Vernehmung der Zeugen T und I das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.


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