BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 709/06
Urteil vom 16.05.2007
Leitsätze:
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. März 2006 - 8 Sa 949/05 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung.
Der Kläger trat mit Wirkung vom 1. April 1987 auf Grund einer Bewerbung für den Bereich Kraftwerksplanung/-betrieb bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der V AG, als außertariflich angestellter Versuchsingenieur, Abteilung Versuchswesen, ein. Die Übertragung einer anderen, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit war vertraglich vorbehalten. Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 fassten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger den Arbeitsvertrag neu. Unter § 1 des Vertrages ist die ergänzende oder sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Unternehmen der P-Gruppe (RTV) geregelt. In § 17 des Vertrages (Schlussbestimmungen) ist die Geltung der Ausschlussfrist des RTV ausdrücklich vereinbart.
Der in Bezug genommene § 23 RTV lautet:
„1. …
2. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden; Ist dies geschehen, so bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt.“
Der Kläger, der über besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Wärmeübertragung und der Thermodynamik verfügt, war ab seiner Einstellung bis Ende 1996 als Versuchsingeni[…]