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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitbetrug – fristlose Kündigung

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Streitfall: Kündigung eines Energieanlagenelektronikers – Unstimmigkeiten im Fahrtenbuch
Ein Fall, der das Arbeitsleben eines langjährigen Energieanlagenelektronikers dramatisch veränderte und zu juristischen Auseinandersetzungen führte. Die Auseinandersetzung handelte von der Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Der Energieanlagenelektroniker war seit 1984 in einem kommunalen Stromversorgungsunternehmen tätig und wurde aufgrund von Unstimmigkeiten in seinem Fahrtenbuch entlassen.

Direkt zum Urteil Az: 6 Sa 522/20 springen.

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Hintergrund: Ein kommunales Stromversorgungsunternehmen und ein Energieanlagenelektroniker
Der Kläger, geboren im Jahr 1967, war seit 1984 bei dem kommunalen Stromversorgungsunternehmen der Stadt X beschäftigt. Mit rund 240 Mitarbeitern stellte das Unternehmen den Kläger als Energieanlagenelektroniker ein, der mit der Montage von Zählern bei Kunden betraut war. Zudem war er nach dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) ordentlich unkündbar.
Kontroverse: Die Fahrtenbuchproblematik und ein neues elektronisches System
Das Unternehmen stellte dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden durfte. Dabei war das Befolgen bestimmter Vorschriften zum Führen eines Fahrtenbuchs erforderlich. Bis September 2019 musste er seine Fahrten handschriftlich notieren, eine Praxis, die durch die Einführung eines elektronischen Programms namens „Argos“ und später durch ein elektronisches Fahrtenbuch („CARSYNC“) ersetzt wurde.
Konflikt: Unstimmigkeiten im Fahrtenbuch und Kündigungsverfahren
Im November 2019 konfrontierte das Unternehmen den Kläger mit Unstimmigkeiten in den von ihm geführten Fahrtenbüchern. Nach einer Anhörung des Klägers wandte sich das Unternehmen an den Betriebsrat und beantragte eine fristlose, hilfsweise außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist.
Urteil: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen, was das Urteil endgültig machte.

Das vorliegende Urteil[…]


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