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Schadensersatz für Ölschadensbeseitigung

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AG Zeitz – Az.: 4 C 94/18 – Urteil vom 31.07.2018

1. Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 1.531,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2017 zu zahlen, die Beklagte zu 1. zudem nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 22.04.2016 bis 29.11.2017.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts A. vom 03.04.2018, Az. 17-1483560-3-7, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass an die Stelle des Betrags „1.536,84 EUR“ der Betrag „1.531,84 EUR“ tritt und dass Zinsen aus 1.531,84 EUR erst ab dem 30.11.2017 zu zahlen sind. Wegen der weiteren € 5,- nebst Zinsen sowie wegen Zinsen bis zum 29.11.2017 wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts A. vom 03.04.2018, Az. 17-1483560-3-7, die der Beklagte zu 2. allein zu tragen hat.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Symbolfoto: Karen Hermann/Shutterstock.com)

Das klagende Land als Straßenbaulastträger begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem es auf der L 190 aus Richtung O. kommend zum Auslaufen von ölhaltigen Betriebsmitteln kam. Die Ölwehr S. beseitigte die Verschmutzung, reinigte die Fläche im Erdreichsanierungsverfahren und stellte dem klagenden Land am 08.01.2015 € 5.783,51 in Rechnung, das diese mit Wertstellung zum 05.02.2015 ausglich. Die Beklagte zu 1. ist Kfz.-Haftpflichtversicherer, der Beklagte zu 2. Fahrer, der Beklagte zu 3. Halter der verunfallten Sattelzugmaschine MAN nebst Anhänger. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte zu 1. leistete vorgerichtlich auf die Schadensersatzforderung von € 5.783,51 € 4.251,67. Mit der Klage begehrt das klagende Land € 1.536,84. Hierin ist eine vom klagenden Land berechnete Kostenpauschale von € 5,- enthalten. Die Beklagte zu 1. wurde unter Fristsetzung zum 21.04.2016 zur Zahlung aufgefordert.

Im Mahnverfahren ist am 03.04.2018 Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten zu 2. ergangen, der ihm am […]


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