Corona-Impfung: Arzt haftbar für Herzschäden?
Das Landgericht Dortmund wies die Klage eines Patienten gegen eine Ärztin ab, der behauptete, durch fehlerhafte Corona-Impfungen Schäden erlitten zu haben. Das Gericht urteilte, dass die Ärztin und ihre Mitarbeiter bei der Durchführung der Impfungen hoheitlich handelten und somit eine Haftung des Landes NRW und nicht der Ärztin selbst vorliegt. Dies basiert auf der Annahme, dass die Impfungen Teil einer staatlichen Kampagne waren und die Ärztin als Verwaltungshelferin agierte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klageabweisung: Das LG Dortmund wies die Klage gegen die Ärztin ab.
Hoheitliche Tätigkeit: Die Impfung wurde als hoheitliche Tätigkeit eingestuft, da sie Teil der staatlichen Impfkampagne war.
Haftung des Landes NRW: Aufgrund des hoheitlichen Charakters der Impfung liegt die Haftung beim Land NRW, nicht bei der impfenden Ärztin.
Kein direkter Zusammenhang: Es konnte kein direkter Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Schäden des Klägers und der Impfung nachgewiesen werden.
Rolle der Ärztin: Die Ärztin agierte als Verwaltungshelferin im Rahmen der staatlich organisierten Impfkampagne.
Abrechnung über Bundesmittel: Die Impfungen wurden über Bundesmittel finanziert und abgerechnet, was den hoheitlichen Charakter unterstreicht.
Keine Eigenhaftung der Ärztin: Aufgrund der Amtshaftung des Staates besteht keine direkte Haftung der Ärztin.
Bundesweite Impfkampagne: Die Corona-Impfkampagne war eine bundesweite, staatlich organisierte Maßnahme, die den hoheitlichen Charakter der Impfung begründet.
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Arzthaftung bei Corona-Impfungen: Ein rechtlicher Diskurs
(Symbolfoto: Parilov /Shutterstock.com)
In einer Zeit, in der die Corona-Impfung einen […]