AG Reinbek – Az.: 11 C 15/14
Der Beklagte wird verurteilt, der Haltung einer weiteren Labrador Hündin zu Gunsten der Klägerin in der Wohnung …, … Reinbek, Obergeschoss rechts zuzustimmen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000,00 vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten ist das Urteil in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der gemieteten Wohnung.
Mit Vertrag vom 30.09.2011 mietete die Klägerin von dem Beklagten eine Wohnung im …, … Reinbek, Obergeschoss rechts.
Vor Abschluss des Mietvertrages führte die Klägerin mit der Hausmeisterin des Klägers, Frau H… ein Gespräch. Nach dem Gespräch empfahl Frau H… die Klägerin dem Beklagten als Mieterin. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen, nach der es der Klägerin ausschließlich gestattet ist, ihren jetzigen Hund zu halten.
Symbolfoto: Von Prystai /Shutterstock.comAuf den Mietvertrag (Anlage K1, Bl. 6 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
§ 25 des Mietvertrages lautet wie folgt:
„§ 25 Tierhaltungsverbot
Tiere dürfen nicht gehalten werden mit Ausnahme von Kleintieren wie z. B. Zierfische, Wellensittiche, Hamster. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer Vereinbarung.
(…)“
In einer Anlage 2 zu dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien Folgendes:
„§ 25
Die Haltung des jetzigen Hundes wird hiermit genehmigt. Sollten Beschwerden wegen des Hundes auftreten, müsste die Hundehaltung untersagt werden. Der Hund ist in der Anlage an der Leine zu führen.“
Die Klägerin hält in der Wohnung eine Labrador-Retriever-Hündin.
Ab Sommer 2014 möchte die Klägerin eine weitere Golden-Retriever-Hündin halten.
Mit Schreiben vom 22.11.2013 beantragte sie erfolglos bei dem Beklagten die Zustimmung (Anlage K2, Bl. 15 d. A.).
Mit Schreiben vom 03.12.2013 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten nochmals erfolglos zur Erteilung der Zustimmung auf (Anlage K3, Bl.[…]