Haftpflichtversicherung zahlt nicht bei Körperverletzung durch Vorsatz
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung des Klägers in einem Fall von vorsätzlichem Handeln, das zu einem Versicherungsanspruch führte, abgewiesen. Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass die ursprünglichen Aussagen des Klägers über das Ereignis unwahr waren und ein vorsätzliches Handeln vorlag, welches den Versicherungsanspruch ausschließt. Der Kläger wurde aufgefordert, die Berufung zurückzuziehen, um weitere Kosten zu vermeiden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Abweisung der Berufung: Das OLG Dresden beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Unwahre Aussagen des Klägers: Das Gericht fand heraus, dass die Darstellungen des Klägers über das Schadensereignis objektiv falsch waren.
Glaubwürdigkeit derZeugen: Die Zeugenaussagen wurden als glaubwürdiger eingestuft als die Schilderungen des Klägers.
Keine Notwehrsituation: Die behauptete Notwehr- oder Verteidigungssituation des Klägers fand keine Bestätigung.
Vorsätzliches Handeln: Das Gericht ging von einem vorsätzlichen Handeln des Klägers aus, das zum Schaden führte.
Leistungsausschluss durch Versicherer: Aufgrund des vorsätzlichen Handelns des Klägers besteht ein Leistungsausschluss seitens des Haftpflichtversicherers.
Empfehlung zur Rücknahme der Berufung: Der Senat rät dem Kläger, die Berufung zurückzuziehen, um Kosten zu sparen.
Keine grundsätzliche Bedeutung des Falls: Das Gericht sieht in diesem Fall keine Notwendigkeit, die Rechtsprechung weiterzuentwickeln oder zu vereinheitlichen.
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Vorsätzliches Handeln und Versicherungsrecht: Ein juristischer Überblick
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