Oberlandesgericht Bamberg
Az: 1 U 15/07
Beschluss vom 02.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Aschaffenburg, Az.: 2 O 115/06
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Dezember 2006 – Az: 2 O 115/06 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.912,98 Euro festzusetzen.
II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 20. März 2007.
G r ü n d e:
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.12.2006 einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens der Klägerin im Ergebnis als zutreffend. Der Senat nimmt daher zunächst insoweit und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.
Lediglich zu den Berufungsangriffen der Klägerin sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
1. Die Auffassung des Erstgerichts, wonach es sich bei den infolge Rohrbruchs entstandenen und berechneten Wassermehrverbrauchskosten um einen Versicherungsfall im Sinne von §§ 1, 2 Nr. 1, 4 Nr. 1 b, 6 VGB 2002 in Verbindung mit Ziffer 7364 (02) der Besonderen Vereinbarungen für die Wohngebäudeversicherung handelt, ist zutreffend und wird auch vom Senat geteilt. Das Landgericht verkennt schließlich auch nicht, dass der Begriff der Wasserversorgung weit auszulegen ist und § 6 VGB 2002 das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser aus den dort näher bezeichneten Anlagen erfasst.
2. Zutreffend ist allerdings die klägerische Rechtsauffassung, dass der Anspruch auf eine Versicherungsleistung nicht beschränkt ist auf einen schadensverursachenden Wasseraustritt aus einem der Versorgung des versicherten Gebäudes dienenden wasserführenden System. Anders als etwa der Rohrbruchschaden außerhalb versicherter G[…]