Der Warenhandel unter Privatleuten hat in der jüngeren Vergangenheit einen regelrechten Boom erlebt, da Verkaufsplattformen diesen Handel für alle Beteiligten vereinfachen. Mit diesem Boom geht jedoch auch eine zunehmende Häufigkeit von Warenbetrugs einher. Der Verdacht des Warenbetrugs ist im Grunde genommen schnell geäußert und es gibt in der gängigen Praxis auch zahllose Beispiele hierfür. Ein regelrechtes Paradebeispiel für den Warenbetrug ist die Situation, in welcher eine bestellte Ware den Käufer letztlich überhaupt nicht erreicht. In der Regel folgt eine Strafanzeige auf diese Situation und viele Verkäufer wissen überhaupt nicht, wie sie sich in solch einer Situation zu verhalten haben. Nicht in jedem Fall handelt es sich auch tatsächlich um Warenbetrug, sodass mit dem richtigen Verhalten merkliche rechtliche Konsequenzen für den Verkäufer vermieden werden können.
Damit es zu einer Verurteilung aufgrund von Warenbetrugs kommen kann ist es zwingend erforderlich, dass der Beweis des Vorsatzes erbracht werden kann. Der Warenbetrug fällt in die Kategorie der sogenannten Vorsatzdelikte.
Was wird eigentlich unter dem Begriff Warenbetrug verstanden?
angeblich leeres Paket oder gar keine Ware erhalten? Schnell steht der Vorwurf des Warenbetrugs im Raum. Wird man erst beschuldigt sollte man sich sofort an einen Rechtsanwalt wenden. (Symbolfoto: Yevhen Prozhyrko/Shutterstock.com)
Vereinfacht ausgedrückt kann gesagt werden, dass der Warenbetrug in rechtlicher Hinsicht das Gegenstück zu dem Warenkreditbetrug darstellt. Die Gemeinsamkeit zwischen diesen beiden Betrugsarten ist, dass sie gemeinschaftlich unter den § 263 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. alternativ dazu unter dem § 263a StGB als Betrug respektive Computerbetrug behandelt werden. Den reinen Begriff des Warenbetrugs als gänzlich eigenen Straftatbestand kennt das Strafgesetzbuch nicht. Der Unterschied zwischen dem Warenkreditbetrug und dem Warenbetrug liegt in dem Umstand, dass bei dem Warenbetrug der Verkäufer als Täterperson angesehen wird, während hingegen bei dem Warenkreditbetrug der Käufer als Täterperson gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Warenbetrug ist der Vorsatz des Verkäufers. Dieser Vorsatz muss sich dabei auf die rechtswidrige Bereicherung des Verkäufers beziehen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer z[…]