AG Ansbach – Az.: 2 C 1600/17 – Urteil vom 16.08.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.715,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.715,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Mietzahlungsansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis.
Die Beklagten schlossen mit dem Kläger einen Mietvertrag über die Doppelhaushälfte in der … mit Mietbeginn zum 01.02.2014. Als monatliche Grundmiete waren gemäß § 3 Ziffer 1 des Mietvertrages (Anlage K 1) 500,00 € vereinbart sowie monatliche Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 100,00 €. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Mietvertrags war die Miete im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig.
Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagten die Eingangstüre der hinteren Hofseite abschleifen und neu streichen können und dass der Kläger den Beklagten gegen Vorlage der Belege die Materialkosten ersetzen würde.
Der Kläger erteilte den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.01.2015, die diesen am 01.11.2015 zuging.
Mit Schreiben vom 01.12.2015 kündigte der Kläger das Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs der Tochter des Klägers, Frau …, zum 29.02.2016. Im Rahmen einer daraufhin klägerseits erhobenen Räumungsklage verpflichteten sich die Beklagten durch Räumungsvergleich vom 03.08.2016 (Anlage K 2) vor dem Amtsgericht Ansbach im Rechtsstreit 3 C 326/16, die streitgegenständliche Doppelhaushälfte bis spätestens 31.12.2016 zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Im Jahr 2016 überließ der Kläger seiner Tochter … das streitgegenständliche Anwesen. Dem Kläger steht ein unentgeltliches lebenslanges Nießbrauchsrecht am streitgegenständlichen Anwesen zu.
Die Beklagten zahlten […]