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Wohnraummietvertrag – Darlegungs- und Beweislast bei Mietminderung

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AG Ansbach – Az.: 2 C 1600/17 – Urteil vom 16.08.2018 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.715,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.715,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Mietzahlungsansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis. Die Beklagten schlossen mit dem Kläger einen Mietvertrag über die Doppelhaushälfte in der … mit Mietbeginn zum 01.02.2014. Als monatliche Grundmiete waren gemäß § 3 Ziffer 1 des Mietvertrages (Anlage K 1) 500,00 € vereinbart sowie monatliche Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 100,00 €. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Mietvertrags war die Miete im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagten die Eingangstüre der hinteren Hofseite abschleifen und neu streichen können und dass der Kläger den Beklagten gegen Vorlage der Belege die Materialkosten ersetzen würde. Der Kläger erteilte den Beklagten eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.01.2015, die diesen am 01.11.2015 zuging. Mit Schreiben vom 01.12.2015 kündigte der Kläger das Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs der Tochter des Klägers, Frau …, zum 29.02.2016. Im Rahmen einer daraufhin klägerseits erhobenen Räumungsklage verpflichteten sich die Beklagten durch Räumungsvergleich vom 03.08.2016 (Anlage K 2) vor dem Amtsgericht Ansbach im Rechtsstreit 3 C 326/16, die streitgegenständliche Doppelhaushälfte bis spätestens 31.12.2016 zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Im Jahr 2016 überließ der Kläger seiner Tochter … das streitgegenständliche Anwesen. Dem Kläger steht ein unentgeltliches lebenslanges Nießbrauchsrecht am streitgegenständlichen Anwesen zu. Die Beklagten zahlten an den Kläger für die Monate April 2016 einen Betrag von 410,00 €, für Mai 2016 einen Betrag von 210,00 €, für Juni 2016 und Juli 2016 jeweils einen Betrag von 410,00 €, und für August 2016 einen Betrag von 385,00 €. Für die Monate September 2016 bis 07.01.2017 erfolgten seitens der Beklagten keine Mietzahlungen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2016 (Anlage K 3) forderte der Kläger die Beklagten auf, die rückständige Miete für die Monate April 2016 bis einschließlich Oktober 2016 in Höhe von insgesamt 2.375,00 € bis zum 24.10.2016 zu zahlen. Mit Schreiben vom 27.10.2016 (Anlage K 4) wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Forderungen zurück. Mit Schreiben vom 16.11.2016 (Anlage K 5) kündigten die Prozessbevollmächtigten für den Kläger das Mietverhältnis außerordentlich fristlos wegen der Zahlungsrückstände von April 2016 bis einschließlich November 2016 in Höhe von 2.975,00 €. Die Beklagten räumten am 07.01.2017 die streitgegenständliche Doppelhaushälfte und gaben es an den Kläger heraus. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2018 (Anlage) forderten die Beklagten den Kläger auf bis zum 19.02.2018 die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.01.2015 nachzubessern und für die fehlenden Zeiträume ordnungsgemäße Abrechnungen zu erstellen. Der Kläger erstellte am 04.06.2018 Betriebskostenabrechnungen für die Zeiträume 01.02.2014 bis 31.01.2015 (Anlage K 8), 01.02.2015 bis 31….


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