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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB

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LG Koblenz – Az.: 12 O 137/19 – Urteil vom 24.04.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Hinterbliebenengeld geltend.

Die Klägerin ist die Schwiegermutter der am 14.03.2018 bei einem Arbeitsunfall verstorbenen …. Am 14.03.2018 war der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) versicherten Traktors mit dem amtlichen Kennzeichen … auf dem Gut … mit der Errichtung eines Weidenzauns beschäftigt.

Der … wurde von der verstorbenen …, ihrem Ehemann … und der Klägerin betrieben. Die Klägerin war beinahe täglich auf dem Hof und half bei den anfallenden Arbeiten, bei der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder mit. Zwischen der Klägerin und der Verstorbenen bestand ein besonders enges Verhältnis, das mit einem Mutter-Tochter-Verhältnis gleichzusetzen war.

Die Verstorbene und ihr Ehemann halfen am 14.03.2018 dem Beklagten zu 1) bei der Errichtung des Weidezauns. Der Beklagte zu 1) damit beschäftigt, mittels der am Traktor befestigten Greifschaufel Pfahle ins Erdreich zu versenken. Die verstorbene … half ihm dabei, indem sie sich im Bereich des jeweils zu versenkenden Pfahls aufhielt und diesen bis zum „Runterdrücken“ durch die Greifschaufel festhielt. Der Ehemann der verstorbenen koordinierte die Arbeiten. Als der Beklagte zu 1) gerade ansetzte, den zweiten Pfahl ins Erdreich zu drücken, löste sich die Greifschaufel des Traktors aus ihrer Verankerung, kippte nach vorne weg und fiel auf Frau …. Sie wurde im Brustbereich getroffen, erlitt eine Zertrümmerung des gesamten Brustkorbes und verstarb an den Folgen ihrer Verletzungen. Gegen den Beklagten zu 1) wurde am 25.07.2018 ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung erlassen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall anerkannt (Anlage B1).

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden Ansprüche auf Hinterbliebenengeld zu. Diese seien nicht aufgrund der Haftungsbeschränkung gemäß §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Hinterbliebenengeld, mindestens aber 8000,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2019 […]


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