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Krankentagegeldversicherung – Verschweigen von gesundheitserheblichen Umständen

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 149/16 – Urteil vom 21.12.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 8 O 360/15 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.920 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt gegenüber der Beklagten die Feststellung des Fortbestandes einer bei dieser abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung, nachdem diese mit Schreiben vom 25.03.2015 den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, hilfsweise den Rücktritt und die außerordentliche sowie ordentliche Kündigung des Vertrages erklärt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage auf Feststellung sei unbegründet, da die Beklagte das Vertragsverhältnis der Parteien durch ihre Anfechtungserklärung mit oben genanntem Schreiben gemäß §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB beendet habe. Die Beklagte sei zur Anfechtung nach §§ 123 Abs. 1, 22, 19 Abs. 1 S. 1 VVG berechtigt gewesen, da die Klägerin ihre vorvertragliche Anzeigenobliegenheit verletzt habe, indem sie die Beklagte durch die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen in ihrem Antrag auf Abschluss der Versicherung vom 03.12.2013 getäuscht und dabei arglistig gehandelt habe. Gemäß § 19 Abs. 1 VVG habe es der Klägerin als Antragstellerin oblegen, ihr bekannte Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers zum Abschluss des Vertrages erheblich seien und nach denen der Versicherer in Textform gefragt habe, anzuzeigen. Zwischen den Parteien sei nicht im Streit, dass der Versicherungsantrag vom 03.12.2013 zu den dort gestellten Gesundheitsfragen falsche Angaben enthalten habe. Dort sei nicht angegeben worden, dass die Klägerin fast täglich Migräne mit Aura habe. Des Weiteren sei die Kürettage und der Umstand, dass die Klägerin seit 1992 alle 2 Jahre jeweils bei demselben Therapeuten eine Psychotherapie absolviere, nicht angegeben worden. Diese verschwiegenen Umstände seien gefahrerheblich. Die vorgenannten Erkrankungen seien im besonderen Maße dazu geeignet, das versicherte Risiko, nämlich die Krankheitstage, zu erhöhen und auf […]


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