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Ergänzende Beweisaufnahme bei abweichender Gutachtermeinung

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Abweichende Gutachtermeinung: Ergänzende Beweisaufnahme
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung der Klägerin in einem Arzthaftungsprozess abgewiesen, da ihre Einwände gegen die medizinische Behandlung und Diagnostik von den Gerichtssachverständigen als unbegründet angesehen wurden. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass weitere diagnostische Maßnahmen erforderlich gewesen wären.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 466/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Berufung: Die Berufung der Klägerin wurde einstimmig und ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Kostenübernahme: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Sowohl der Beschluss als auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wurde auf bis zu 35.000,- EUR festgesetzt.
Unzureichende Aufklärungsrüge: Die Klägerin konnte ihre Rüge einer mangelhaften Aufklärung der Patientin nicht durchsetzen.
Diagnose der Ärzte: Die Diagnose einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) durch die behandelnden Ärzte wurde vom Gerichtssachverständigen als korrekt und gut vertretbar eingestuft.
Fehlende medizinische Belege: Die Klägerin konnte ihre Behauptungen nicht durch medizinische Belege oder ein Privatgutachten stützen.
Keine Notwendigkeit weiterer Diagnostik: Nach sachverständiger Einschätzung war keine weitere Diagnostik unmittelbar nach der Erhebung des cCT erforderlich.

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Herausforderungen und Nuancen im Medizinrecht
Das Medizinrecht, ein vielschichtiger und dynamischer Bereich des Rechtswesens, steht oft im Fokus komplexer juristischer Auseinandersetzungen. Im Zentrum solcher Verfahren stehen nicht selten ergänzende Beweisaufnahmen und abweichende Gutachtermeinungen, die sowohl für die beteiligten Parteien als auch für das Gericht Herausforderungen darstellen. Dieses Feld des Rechts ve[…]


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