Bemessungsgrundlage einer Mietminderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten) unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung geschuldet werden (BGH, Urteil vom 06.04.2005, Az: XII ZR 225/03, BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az: VIII ZR 223/10). Lediglich Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Übersichtlichkeit können dafür sprechen, dass der Vermieter den Minderungsbetrag ausschließlich bei der Nettomiete verbucht. Dies führt insofern zu einer gewissen Vereinfachung, weil dann die Betriebskosten ohne Berücksichtigung der Minderung abgerechnet werden können. Rechtlich zwingend ist dies aber nicht. Möglich ist eine Anrechnung des Minderungsbetrages ausschließlich auf die Nettomiete ohnehin nur, wenn der Minderungsbetrag die Nettomiete nicht übersteigt. Andernfalls erfasst er zwangsläufig auch die Betriebskostenvorauszahlung (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Az: VIII ZR 223/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az.: IV ZR 99/ 99 Urteil vom 18. 10. 2000 Vorinstanzen: OLG Celle; LG Hannover Leitsätze: 1. Ein Pflichtteilsberechtigter, der vom Erben den Pflichtteil aus dem vollen Wert des Nachlasses erhalten hat, braucht sich diese Zahlung auch nicht teilweise auf ein Nachvermächtnis anrechnen zu lassen, das nicht vom Erben, […]