Zusammenfassung: In welchen Konstellationen kann eine Ausnahme von der Gurtanlegepflicht bestehen? Mit welcher Argumentation kann ein Fahrzeugführer oder Fahrzeuginsasse von der Gurtanlegepflicht befreit werden? Mit diesen Frage setzte sich das OVG Lüneburg im anliegenden Beschluss auseinander.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Az: 12 LA 137/14
Beschluss vom 26.02.2015
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 6. Kammer (Einzelrichterin) – vom 26. Juni 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, einen Sicherheitsgurt im Fahrzeug anzulegen.
Mit Schreiben vom 15. April 2012 beantragte der Kläger, ihn von der Anschnallpflicht als Beifahrer zu befreien, weil er durch einen schweren Schlaganfall eine linksseitige Lähmung davongetragen habe, noch immer die Funktion seines linken Arms aufgehoben und das Anschnallen für ihn als Beifahrer dadurch unmöglich sei. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Juni 2012 ab, weil eine Ausnahme von der Gurtanlegepflicht auf Dauer nur erteilt werden könne, wenn der Betreffende durch das Anlegen des Sicherheitsgurts ernste Gesundheitsschäden erleiden würde, denen auf anderer Weise nicht vorgebeugt werden könne. Das habe der Kläger nicht geltend gemacht. Es sei ihm möglich, den Sicherheitsgurt anzulegen, sei es, dass er sich vom Fahrer des Fahrzeugs beim Anlegen helfen lasse, oder ggf. auf dem linken Rücksitz Platz nehme, um den Sicherheitsgurt dort mit der rechten Hand selbst anzulegen.
Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil und im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die Beklagte habe den vom Kläger gestellten Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der Kläger habe eine ärztliche Bescheinigung darüber, dass er aufgrund des ärztlichen Befundes von der Anlegepflicht befreit[…]