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Unauffindbaren Testament und Voraussetzungen für Wechselbezüglichkeit

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Streit ums Erbe: Der Fall einer umstrittenen Testamentsergänzung
In diesem komplexen Erbfall standen verschiedene letztwillige Verfügungen im Fokus des Streits. Die Erblasserin, die ohne Kinder aus ihrer Ehe hervorgegangen war, hatte vor ihrem Tod eine Haushaltshilfe und deren Ehemann in ihrem Zuhause beschäftigt. Diese hatten im Verlauf der Jahre intensiven Kontakt zur Erblasserin und lebten sogar in einem Haus, welches die Erblasserin ihnen geschenkt hatte.

Die Nichte und der Neffe des bereits vor der Erblasserin verstorbenen Ehemanns waren ebenfalls in der Erbfrage involviert. Mit den unterschiedlichen testamentarischen Verfügungen, die in verschiedenen Zeiträumen erstellt wurden, entstand eine kontroverse Debatte darüber, wer das legitime Erbe antreten sollte. So setzte das ursprüngliche Testament die Ehepartner als Alleinerben ein, während eine handschriftliche Ergänzung vorsah, dass der letzte überlebende Ehepartner von den Erben gepflegt werden sollte. Eine weitere Verfügung setzte jedoch die Haushaltshilfe und ihren Ehemann als Erben ein.

Direkt zum Urteil Az: 21 W 165/20 springen.

Hürden bei der Auslegung von Testamenten
Die Interpretation von Testamenten und letztwilligen Verfügungen kann eine große Herausforderung darstellen. In diesem Fall hatten sowohl die Haushaltshilfe und ihr Ehemann als auch die Nichte und der Neffe des vorverstorbenen Ehemanns jeweils einen Erbschein beantragt. Sie bezogen sich dabei auf unterschiedliche Verfügungen der Erblasserin und stellten damit jeweils unterschiedliche Ansprüche.
Ausschlaggebender Zeugenbefragung
Eine Zeugin wurde vom Gericht vernommen, was zur weiteren Komplexität des Falles beitrug. Ihre Aussage, auf die im Detail Bezug genommen wird, spielte in den Gerichtsentscheidungen eine Rolle.
Gerichtsentscheidung und Kostentragung
Im Gerichtsbeschluss wurde der Erbscheinsantrag der Nichte und des Neffen der Erblasserin abgelehnt, während der Antrag der Haushaltshilfe und ihres Ehemannes in Aussicht gestellt wurde. Darüber hinaus wurden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Nichte und dem Neffen als Gesamtschuldner auferlegt. Sie mussten zudem die außergerichtlichen Kosten der Haushaltshilfe und ihres Ehemannes jeweils zur Hälfte tragen. Weitere außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens wurde auf 90.000 € festgesetzt.

Das vorliegende Urteil
[…]


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