LG Köln, Az.: 24 O 104/07, Urteil vom 03.04.2008
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Kompaktfirmenversicherung entsprechend dem Versicherungsschein vom 03.08.2006 nicht durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.2006 beendet wurde.
Weiter wird festgestellt, dass die Beklagte wegen des Brandfalls des Klägers vom 16.10.2006 aus der bestehenden Kompaktfirmenversicherung leistungspflichtig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Der Kläger treibt Handel u.a. mit Geschenkartikeln. Seine Geschäftsräume befinden sich im Erdgeschoss eines zweigeschossigen Bürogebäudes mit angeschlossener Lagerhalle. Bei der Beklagten unterhielt der Kläger eine Kompaktfirmenversicherung (Versicherungsschein-Nr.: anonym).
Das Versicherungsverhältnis bestand seit mehreren Jahren. Der erste Versicherungsschein datierte auf den 30.08.2000. Versichert war danach ein Handelsbetrieb für Drogerieartikel. Unter dem 17.02.2003 wurde ein neuer Versicherungsschein mit geänderter Risikobeschreibung ausgestellt. Versichert war danach der Handel mit Haushaltsartikeln, Werbe- und Geschenkartikeln sowie Spielwaren einschließlich Importen von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Diesen Vertrag kündigte die Beklagte am 31.05.2005 wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie.
Unter dem 04.10.2005 stellte der Kläger wiederum einen Versicherungsantrag (Bl. 232 ff. GA) bei der Beklagten. Die Betriebsbeschreibung hierin lautete: „Großhandel mit / Einzelhandel mit Keramik, Geschenkartikeln, Glasartikeln, Spielwaren etc.“. Die Frage, ob Waren aus Nicht-EU-Ländern importiert oder fremdhergestellte Waren unter eigenem Namen in den Verkehr gebracht werden, verneinte der Kläger im Antrag. Auf dieser Grundlage kam ab dem 01.11.2005 wiederum eine Kompaktfirmenversicherung zwischen den Parteien zu Stande. Unter dem 03.08.2006 wurde ein 1. Nachtrag zum entsprechenden Versicherungsschein erstellt. Dem Versicherungsverhältnis lagen unter anderem die Besonderen Bedingungen zur Kompaktfirmenversicherung – Sachwerte/Erträge – und die Allgemeinen Bedingungen fü[…]