KG Berlin – Az.: 18 U 19/19 – Beschluss vom 14.04.2020
In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat – unter dem Vorbehalt des Nachweises der Vollmacht des Klägervertreters (§ 88 Abs. 1 ZPO) – die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Februar 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin – 27 O 337/18 – bei einem Streitwert von 7.000 Euro – durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf Kosten des Berufungsklägers zurückzuweisen.
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Gründe
Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gem. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Senat hat diese Begründung zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie -wie er einstimmig meint – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die mit weiteren Kosten verbunden wäre – nicht geboten ist.
Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Danach hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs Audi 6 Avant 3.0 TDI Quattro Tiptronic DPF, Farbe Schwarz, 232 PS, Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 5.650,00 EUR zu.
1.1. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten eBay-Auktion über den Pkw des Beklagten Audi 6 Avant 3.0.TDI Quattro Tiptronic DPF ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in entsprechender Höhe zustande gekommen. Zwar hat die fragliche Auktion am 24. März 2018 mit einem Höchstgebot der Klägerin in Höhe von 9.455,00 EUR geendet. Die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots auf diesen Betrag erfolgte allerdings einzig aufgrund der von dem Beklagten selbst über ein zweites und dr[…]