Teilzeitantrag von Piloten: Arbeitgeber verweigert Zustimmung
Im arbeitsrechtlichen Kontext stellt sich häufig die Frage nach dem Umfang und der Verteilung der Arbeitszeit von Angestellten. Ein besonders interessanter Aspekt hierbei ist der Teilzeitanspruch, also das Recht eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Diese Thematik berührt grundlegende Fragen des Arbeitsrechts und der betrieblichen Organisation. Sie umfasst sowohl die Zustimmung des Arbeitgebers zur Reduzierung der Arbeitszeit als auch die konkrete Ausgestaltung der verbleibenden Arbeitsstunden. Dabei spielen sowohl individuelle Interessen des Arbeitnehmers als auch betriebliche Notwendigkeiten und Rahmenbedingungen eine Rolle.
Zu berücksichtigen sind hierbei rechtliche Grundlagen, wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz, sowie betriebsspezifische Regelungen, wie Betriebsvereinbarungen. In der Praxis entstehen aus diesem Spannungsfeld oft komplexe rechtliche Auseinandersetzungen, die letztlich auch vor Gericht geklärt werden müssen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landesarbeitsgericht München hat die Berufung des Klägers auf eine Verringerung seiner Arbeitszeit und eine bestimmte Verteilung der Arbeitsstunden abgewiesen, da sein Antrag nicht den Anforderungen des § 8 TzBfG entsprach und teilweise als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde.
Zentrale Punkte aus dem Urteil:
Berufung abgewiesen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München wurde abgelehnt.
Teilzeitanspruch: Der Kläger forderte eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf 70,41 % und spezifische Freistellungstage.
Arbeitsrechtliche Grundlage: Der Fall beruhte auf § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Begründung des Gerichts: Das Gericht sah den Antrag des Klägers als teilweise rechtsmissbräuchlich an, da er hauptsächlich auf eine bestimmte Arbeitszeitverteilung abzielte, nicht auf eine Reduzierung der Arbeitszeit an sich.
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