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Verkehrssicherungspflicht bei Nassreinigung eines Fliesenfußbodens in Supermarkt

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Sturz im Supermarkt: Betreiber haftet für Rutschgefahr
Das Thema der Verkehrssicherungspflicht spielt in der Rechtsprechung eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um Unfälle in öffentlich zugänglichen Räumen geht. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die Verpflichtung von Betreibern, wie beispielsweise Supermärkten, dafür Sorge zu tragen, dass Kunden und Besucher vor vermeidbaren Gefahren geschützt werden. Dies beinhaltet auch die Verantwortung, bei Reinigungsarbeiten, speziell der Nassreinigung von Fliesenfußböden, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Rutschgefahren zu minimieren.

Die Frage, inwieweit die Betreiber ihren Pflichten nachkommen und welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einer Vernachlässigung dieser Pflichten ergeben, ist ein wiederkehrendes Thema in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dabei geht es nicht nur um die Feststellung einer möglichen Pflichtverletzung, sondern auch um die Klärung der Frage, welche Vorkehrungen angemessen und notwendig sind, um die Sicherheit der Kunden zu gewährleisten und Rutschunfälle zu verhindern. Das juristische Kernthema umfasst somit die Abwägung zwischen der Notwendigkeit von Reinigungsarbeiten und der Sicherstellung der Verkehrssicherheit in Geschäftsräumen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 2377/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte den Betreiber eines Supermarktes zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an einen Kunden, der aufgrund einer unsachgemäßen Nassreinigung des Fliesenfußbodens während der Öffnungszeiten des Supermarkts gestürzt war. Das Gericht sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Supermarktbetreibers als erwiesen an.

Zentrale Punkte des Urteils:

Verurteilung zur Zahlung: Der Supermarktbetreiber muss dem Kläger 12.629,54 EUR zahlen, inklusive Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Bestätigung der objektiven Pflichtverletzung: Das Gericht bestätigte, dass die Mitarbeiter des Supermarktes die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit die Verkehrssicherungspflicht verletzt haben.
Umgang mit Nassreinigung: Während der Öffnungszeiten ist besondere Vorsicht bei der Nassreinigung geboten, um Rutschgefahren zu vermeiden.
Fehlende Ausweichmöglichkeit: Zum Unfallzeitpu[…]


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