Schlaglochtiefe von 5 bis 8 cm auf Bundesstraße keine unmittelbare Handlungspflicht
Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 114/23) vom 14.11.2023 stellt klar, dass Schlaglochtiefen von 5 bis 8 cm auf einer Bundesstraße keine unmittelbare Handlungspflicht für das beklagte Land auslösen, solange diese für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar und vermeidbar sind. Das Gericht sieht in der Beschaffenheit des Schlaglochs keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land, insbesondere wenn regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden und keine unmittelbare Gefahr für Verkehrsteilnehmer besteht. Dem Kläger wird zudem eine Teilschuld zugewiesen, da er das Schlagloch bei angepasster Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit hätte erkennen und umfahren können.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 114/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Schlaglöcher von 5 bis 8 cm Tiefe stellen keine sofortige Handlungspflicht für das Land dar.
Die Verkehrssicherungspflicht erfordert keine absolute Gefahrlosigkeit der Straße.
Regelmäßige Sichtkontrollen der Straße genügen den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht.
Die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit eines Schlaglochs spielt eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht.
Mitverschulden des Klägers aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit.
Keine Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Schlaglochtiefe.
Beklagtes Land kommt seiner Kontrollpflicht nach, indem es zweimal wöchentlich Sichtkontrollen durchführt.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
[toc]
Schlaglöcher in Schleswig-Holstein: Eine unterschätzte Gefahr
(Symbolfoto: O de R /Shutterstock.com)
Schlaglöcher auf Straßen sind ein weit verbreitetes Problem, das nicht nur zu Verkehrsbehinderungen, sondern auch zu Unfällen führen kann. In Schles[…]