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Rechtsanwälte Kotz GbR

Immobilienkaufvertrag – Aufklärungspflicht über Nichtbestehen einer Wohngebäudeversicherung

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LG Hagen – Az.: 2 O 33/18 – Urteil vom 03.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Immobilienkaufvertrag.

Die Parteien sind vorliegend durch einen am 03.02.2017 bei dem Notar XXX in  geschlossenen Kaufvertrag miteinander verbunden. Hierbei einigten sich die Parteien darüber, dass die Klägerin ein freistehendes Einfamilienhaus in der I2 in XXX zu einem Kaufpreis von 350.000,00 EUR von den Beklagten erwerben würde.

Die Beklagten unterhielten eine Wohngebäudeversicherung mit der Vertragsnummer XXX bei der E AG. Diese wurde von Seiten der XXX mit Schreiben vom 05.04.2017 mit Wirkung zum 10.05.2017 aufgrund Schadenshäufung gekündigt. Die Übergabe der oben genannten Immobilie erfolgte am 11.04.2017. Die Beklagten informierten die Klägerin über den Umstand, dass die Versicherung gekündigt worden war, nicht.

Die Klägerin behauptet, am 22.06.2017 sei es zu einem Unwetter und infolge dessen zu einem Schaden an der Immobilie gekommen. Es sei zu erheblichem Hagelschlag und Regengüssen gekommen, wodurch die streitgegenständliche Immobilie im Dachbereich erheblich geschädigt worden sei. Die Schieferdeckung der Immobilie sei an einer Vielzahl von Stellen von Hagelkörnern durchschlagen worden, sodass es aufgrund des mit dem Unwetter verbundenen Regens bereits zu Nässe- und Feuchtigkeitsschäden im Dach- und Wohnbereich gekommen sei.

Die Schäden seien für sie zunächst vom Boden aus nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Zudem habe das Gebäude zum Zeitpunkt des Unwetters noch leer gestanden, da ein Einzug erst Ende Juli geplant gewesen sei.

Als sie sich am 06.07.2017 an die Beklagten gewandt habe, um die Daten der Wohngebäudeversicherung zu erfragen, sei ihr erstmals mitgeteilt worden, dass eine solche nicht bestehe.

Am 14.07.2017 seien sodann massive Feuchtigkeitsschäden festgestellt worden, da an diesem Tag die Zimmerdecke im Eingangsbereich zwecks Einbaus einer neuen Hauseingangstüre entfernt worden sei. Dabei habe sie festgestellt, dass Feuchtigkeitsschäden aus dem schadhaften Schieferdach in die Deckenkonstruktion übergeschlagen seien.

Die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich ausweislich eines Kostenvoranschlages des E2 GmbH auf 38.386,65 EUR. Diese Kosten seien erforderlich, ortsüblich und angemessen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hät[…]


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