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Berufsunfähigkeitsversicherung –  arglistige Täuschung – längere Krankschreibung verschwiegen

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Das Versicherungsrecht regelt unter anderem das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber, insbesondere im Hinblick auf Berufsunfähigkeitsversicherungen. Diese dienen der Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit und sind in ihrer Bedeutung kaum zu unterschätzen. Doch was passiert, wenn der Antragsteller bei der Beantragung der Versicherung falsche Angaben macht, insbesondere zu seiner Gesundheit? Das ist das zentrale Thema des folgenden Urteils des OLG Dresden. Die Begriffe „arglistige Täuschung“ und „längere Krankschreibung“ spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Es geht um die Frage, ob und welche Auswirkungen eine arglistige Täuschung, etwa durch das Verschweigen einer längeren Krankschreibung, auf den Versicherungsvertrag hat. Dieser Fall illustriert den Konflikt zwischen dem Interesse des Versicherungsnehmers an Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Verpflichtung zur korrekten Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsverfahren. Es wird das Spannungsfeld zwischen den Pflichten des Versicherungsnehmers und den Rechten des Versicherungsgebers dargestellt. Gleichzeitig leuchtet er die Komplexität der Gesundheitsfragen und die Konsequenzen einer Falschbeantwortung aus, vor allem wenn eine arglistige Täuschung im Raum steht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 789/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Kläger wurde für arglistige Täuschung in seiner Berufsunfähigkeitsversicherung verurteilt, nachdem er objektiv falsche Antworten zu seiner Gesundheit gegeben und eine längere Krankheitsgeschichte verschwiegen hatte.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Kläger gab falsche Informationen zu seiner Gesundheit in seiner Berufsunfähigkeitsversicherung an und verschwieg eine längere Krankheitsgeschichte.
Die Methode der arglistigen Täuschung wurde als betrügerisch und illegal angesehen.
Der Kläger vergaß angeblich eine über einen Monat dauernde Krankheit und eine daraus resultierende MRT-Untersuchung, was als unglaubwürdig angesehen wurde.
Der Kläger, ein Lehrer, wurde in seiner beruflichen Frühphase als nicht belastbar angesehen, aufgrund seiner nicht angegebenen psychischen und physischen Krankheitsgeschichte.
Die Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen wurde als arglistige Verletzung der Offenbarungspflichten angesehen.
Es wurde ange[…]


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