LG Bonn – Az.: 6 S 39/14 – Urteil vom 09.10.2014
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.01.2014 – 33 C 95/13 – abgeändert und folgendermaßen insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.155,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2012 zu zahlen sowie an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 272,87 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz tragen die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen hinsichtlich folgender Frage:
Ist ein Rohrbruch an einem Regenfallrohr, welches innerhalb der Bodenplatte des versicherten Gebäudes verlegt ist und mit den inneren Abwasserrohren des Hauses verbunden ist, als Bruchschaden an Rohren der Wasserversorgung innerhalb versicherter Gebäude i.S.v. § 7 Nr. 1 a) VGB 88 einzustufen, auch wenn der Rohrbruch an einer Stelle innerhalb der Bodenplatte erfolgt, an welcher bestimmungsgemäß nach lediglich Regenwasser durch das Rohr fließt?
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses O-Straße …B in … F. Sie unterhalten bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer …/… einen Gebäudeversicherungsvertrag unter Einschluss einer Leitungswasserversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 88 zu Grunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Kopie des Versicherungsscheins vom 12.10.2000, Bl. … der Akte, Anl. ZHS1 verwiesen sowie auf die ebenfalls in Kopie beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Anl. ZHS2, Bl. … ff. der Akte.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Wasserschaden, der sich im Januar 2012 in dem versicherten Objekt der Kläger O-Straße …B in F ereignete. Es kam zur Feuchtigkeitsbildung im Keller. Im Rahmen der von Klägerseite beauftragten Untersuchungen der Feuchtigkeitsbildung durch eine beauftragte Firma ergab sich, dass e[…]