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Grundbuchverfahren – fehlende Geltendmachung Pflichtteil durch eidesstattliche Versicherung

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OLG Braunschweig – Az.: 2 W 138/12 – Beschluss vom 30.08.2012

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Einbeck vom 5. April 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der beantragten Grundbuchberichtigung steht entgegen, dass die Erbfolge nach der eingetragenen Eigentümerin G. K. nicht lückenlos in Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist. Zur Behebung des Hindernisses hat die Antragstellerin innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach  Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein einzureichen, der sie als Erbin der eingetragenen Eigentümerin G. K. ausweist, oder eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen, die den in den Gründen dieses Beschlusses genannten Anforderungen entspricht.

Wert der Beschwerde: Wertstufe bis 1.000,- Euro.
Gründe
I.

Die Antragstellerin hat beantragt, sie als Alleinerbin der am 28.1.2012 verstorbenen eingetragenen Eigentümerin in das im Rubrum genannte Grundbuch einzutragen. Dazu hat sie sich auf den vom Amtsgericht Einbeck (Aktenzeichen) eröffneten Erbvertrag vom 22.10.1973 (UR-Nr.  des Notars H.-H. S.) bezogen. Danach haben ihre inzwischen verstorbenen Eltern sie als Alleinerbin des Letztversterbenden eingesetzt. In § 4 heißt es: „Sollte unsere Tochter diesen unseren letzten Willen nicht achten und bereits nach dem Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so erhält sie auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil.“ In der angefochtenen Zwischenverfügung vom 5.4.2012 hat das Grundbuchamt wegen der Pflichtteilsklausel in § 4 des Erbvertrages die Vorlage eines Erbscheins verlangt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Ein Erbschein sei nicht notwendig. Das Nichteingreifen der Pflichtteilsklausel könne auch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin nachgewiesen werden. Das Amtsgericht –Grundbuchamt- hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Grundbuchamt sei wegen der im Grundbuchverfahren geltenden Beweismittelbeschränkung gehindert, eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin dazu, dass sie nach dem Tod des Vaters nicht den Pflichtteil geltend gemacht habe, zu bewerten.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 71 ff GBO zulässig und begründet. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Einbeck darf jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangen, sondern hat zunächst der Antragstellerin die Möglichkeit zu eröffnen, neben der Vorlage eines Erbscheins auch die von ihr angebotene[…]


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