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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Bezahlung während Raucherpausen

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Raucherpausen: Kein Anspruch auf Bezahlung bei eigenmächtigem Verlassen des Arbeitsplatzes
Das Arbeitsrecht bildet den Rahmen für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und umfasst eine Vielzahl von Regelungen, die den Arbeitsalltag strukturieren. Eine wesentliche Säule dieses Rechtsgebietes ist der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, der die Vergütungspflicht an die Erbringung der Arbeitsleistung knüpft. Doch wie verhält es sich mit Ansprüchen, die aus regelmäßigen, bisher vom Arbeitgeber geduldeten Praktiken erwachsen? Hier kommt das Konzept der betrieblichen Übung ins Spiel, das besagt, dass kontinuierlich gewährte Vorteile unter bestimmten Voraussetzungen zu verbindlichen Ansprüchen werden können.

Dies wirft Fragen nach der Bedeutung von Betriebsvereinbarungen, dem Gleichheitsgrundsatz und dem Mitbestimmungsrecht auf, die allesamt das komplexe Zusammenspiel von arbeitsrechtlichen Normen und betrieblicher Praxis widerspiegeln. Vor allem in Fällen, in denen es um zusätzliche Vergünstigungen geht, wie etwa bezahlte Raucherpausen, stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft vor der Herausforderung, ihre Rechte und Pflichten präzise abzugrenzen und im Einklang mit der geltenden Rechtslage zu handeln.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Ca 995/14   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Kein Anspruch auf Bezahlung von Raucherpausen aus betrieblicher Übung, da diese nicht als sanktionierte Arbeitszeit angesehen werden und eine Verletzung der Hauptleistungspflicht darstellen.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass kein Rechtsanspruch auf Bezahlung der Raucherpausen besteht.
Hauptleistungspflicht: Die Inanspruchnahme von Raucherpausen ohne Zeiterfassung verstößt gegen die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht.
Betriebsvereinbarung: Eine neue Betriebsvereinbarung, die das Ein- und Ausstempeln bei Raucherpausen vorsieht, hat den bisherigen Zustand geändert.
Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“: Gemäß § 614 BGB und der Rechtsprechung des BAG besteht eine Vergütungspflicht grundsätzlich nur für geleistete Arbeit.
Betriebliche Übung: Langjährige Gepflogenheiten im Betrieb begründen nicht automatisch einen Rechtsanspruch.


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