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Leiharbeiter – Anspruch auf Fahrtkostenerstattung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 13 Sa 881/06
Urteil vom 24.10.2006

1) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2006 – 1 Ca 11155/05 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 758,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180,38 EUR brutto seit dem 01.09.2005, aus weiteren 192,19 EUR brutto seit dem 01.10.2005, aus weiteren 179,89 EUR brutto seit dem 01.11.2005 und aus weiteren 206,03 EUR brutto seit dem 01.12.2005 zu zahlen;

2. an den Kläger 1.500,54 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 327,90 EUR seit dem 01.09.2005, aus weiteren 520,38 EUR seit dem 01.10.2005, aus weiteren 319,50 EUR seit dem 01.11.2005 und aus weiteren 332,76 EUR seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

1) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 18,5 % und die Beklagte 79,15 %.

2) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Reisezeiten und Aufwandsentschädigung (Fahrtkosten) aus einem beendeten Leiharbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei der Beklagten als Lagerhelfer vom 14.07.2006 bis Ende November 2005 mit einer Mindestarbeitszeit von 152 Stunden/Monat und einem Bruttostundenlohn von 6,15 EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 13.07.2005 nimmt in § 1 Bezug auf die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP). Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Erstattung von Reisekosten oder Fahrtkosten. Der Manteltarifvertrag der genannten Tarifgemeinschaft (MTV) sieht unter Ziffer 16 (Ersatz von Aufwendungen) vor, dass die durch wechselnde Einsatzorte entstehenden zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen des Arbeitnehmers gemäß § 670 BGB auf betrieblicher Ebene geregelt werden. Zur Reisezeitvergütung enthält der MTV keine Regelung. Der Kläger wurde in den Monaten Juli bis November 2005 an verschiedenen Orten in der Region eingesetzt. Er fuhr mit seinem Privat – PKW und nahm auf Anweisung der Beklagten mehrfach Kollegen vom Betriebssitz zum Einsatzort mit. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte beträgt 6 km und die Fahrtzeit dauert ca. 10 Minuten.

Der Kläger hat mit den Schreiben vom 30.10.2[…]


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