Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Böswilliges Unterlassen von Zwischenverdiensten

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Anspruch auf Annahmeverzugslohn trotz Verzicht auf Zwischenarbeitsverhältnis
Im Arbeitsrecht stellt sich oft die Frage, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Zwischenarbeitsverhältnis anzunehmen, um seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu sichern. Die zentrale Problemstellung dreht sich dabei um das sogenannte „Böswillige Unterlassen von Zwischenverdiensten“. Hierbei geht es darum zu klären, unter welchen Umständen das Unterlassen der Annahme eines angebotenen Zwischenarbeitsverhältnisses als böswillig betrachtet wird und welche Auswirkungen dies auf die Ansprüche des Arbeitnehmers hat. Das juristische Kernthema umfasst somit die Bewertung der Arbeitsbedingungen im angebotenen Zwischenarbeitsverhältnis, die Prüfung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen und die Anwendung relevanter Bestimmungen des Tarifvertrags.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 726/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil betont, dass ein Arbeitnehmer nicht als böswillig handelnd betrachtet wird, wenn er ein Zwischenarbeitsverhältnis unterlässt, das er unverzüglich wieder kündigen müsste, und dass bereits entstandene Ansprüche auch vor Fälligkeit geltend gemacht werden können.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Arbeitsgericht Cottbus entschied zugunsten des Klägers in einem Fall über Annahmeverzugslohn.
Der Kläger lehnte ein befristetes Arbeitsangebot mit geringerem Lohn nach Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses ab.
Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe böswillig ein Zwischenarbeitsverhältnis unterlassen und habe daher keinen Anspruch auf den geforderten Betrag.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht böswillig gehandelt hat und das Angebot aufgrund ungünstiger Bedingungen ablehnen durfte.
Es wurde betont, dass Arbeitnehmer das Recht haben, sich um ein anderes Arbeitsverhältnis zu bemühen.
Das Gericht stellte klar, dass bereits entstandene Ansprüche auch vor Fälligkeit geltend gemacht werden können.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv