Amtsgericht Aachen
Az: 107 C 360/10
Urteil vom 12.05.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 107 auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2011 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.797,89 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Mit der Klage macht die Klägerin, eine private Krankenversicherung, Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 (nebst Mahnkosten, Bankrücklaufspesen und Säumniszuschlag) gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte war bei der Klägerin seit 1999 privat krankenversichert. Mit Schreiben vom 17.07.2009 erklärte die Beklagte die Kündigung zum 31.12.2009. Dem Kündigungsschreiben lag eine E-Mail bei (Bl. 30 d.A.); auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.07.2009 (Bl. 31 ff. d.A.) erwiderte die Klägerin u.a., dass zum Wirksamwerden der Kündigung ein „Nachweis des zukünftigen Krankenversicherers, aus dem hervorgeht, dass und ab wann ein anderweitiger zur Pflicht zu Versicherung genügender Versicherungsschutz besteht“ erforderlich sei. Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht. Erst auf Mahnung der Klägerin vom 08.02.2010 (Bl. 33 ff. d.A.), mit dem diese die Beiträge für Januar und Februar 2010 geltend machte, erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2010 (Bl. 35 d.A.). Darin vertrat die Beklagte die Auffassung, dass sie die Krankenversicherung „fristgemäß zum Ende des Jahres 2009“ gekündigt habe. Die Klägerin erklärte darauf mit Schreiben vom 22.02.2010 unter Berufung auf das Schreiben vom 24.07.2009, dass die Kündigung unwirksam sei, weil dieser der erforderliche Versicherungsnachweis nicht beigelegen habe. Die fortan anwaltlich vertretene Beklagte übersandte in der Folgezeit keinen Versicherungsnachweis; mit der Klageerwiderung vom 27.08.2010 wurde ein Versicherungsschein übersandt, aus dem sich eine private Krankenvollversicherung der Beklagten bei der I – Krankenversicherung ab dem 01.01.2010 ergab.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.797,89 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweis[…]