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Verkehrsunfall bei Rückwärtsfahren von Grundstück auf gegenüberliegende Fahrbahn

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Haftungsfrage geklärt: Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren vom Grundstück
Die Frage der Haftung bei einem Verkehrsunfall, der sich beim Rückwärtsfahren von einem Grundstück auf die gegenüberliegende Fahrbahn ereignet, ist ein zentrales Thema im Verkehrsrecht. Hierbei geht es um die Klärung, inwieweit der Fahrer, der rückwärts von einem Grundstück auf die Fahrbahn fährt, die notwendige Sorgfalt beachtet hat und ob andere Verkehrsteilnehmer in der Lage waren, rechtzeitig zu reagieren. Die Analyse der Situation durch einen Sachverständigen, die Bewertung der Reaktionszeit und die Bremsung der beteiligten Fahrzeuge sind entscheidende Faktoren bei der Beurteilung der Haftungsfrage. Schadensersatzansprüche können sich ergeben, wenn festgestellt wird, dass die Handlungen eines Verkehrsteilnehmers zu dem Unfall geführt haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 1035/16   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass die Klägerin die alleinige Haftung für den Verkehrsunfall trägt, da sie beim Rückwärtsfahren von einem Grundstück auf die Fahrbahn andere Verkehrsteilnehmer gefährdete.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 05.11.2016 auf der B15, als ein Fahrzeug rückwärts von einem Grundstück auf die gegenüberliegende Fahrbahn fuhr.
Die Klägerin, die Fahrerin des rückwärtsfahrenden Fahrzeugs, kollidierte mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) und forderte Schadensersatz.
Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. wies die Klage am 19.04.2017 ab und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. G… L… kam zu dem Schluss, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen sei.
Die Klägerin hätte das herannahende Beklagtenfahrzeug mindestens 3 Sekunden vor der Kollision erkennen und den Unfall durch Abbremsen vermeiden können.
Ein Verschulden der Beklagten zu 1) konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), inde[…]


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