LG Mühlhausen – Az.: 1 O 241/11 – Urteil vom 15.03.2012
1. Das Versäumnisurteil vom 07.12.2011 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 07.12.2011 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten um weitere Leistungen aus einer bestehenden Krankentagegeldversicherung.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.02.1998 ein Versicherungsvertrag über eine Krankenversicherung. Diese beinhaltet eine Krankentagegeldversicherung auf 55,- EUR täglich ab dem 43. Tag im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 14.05.2007 (Anlage K1 der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger leidet zumindest seit dem Jahr 2007 unter einer chronischen Niereninsuffizienz. Er war Dialysepatient. Am 06.09.2010 wurde ihm eine Spenderniere transplantiert.
Bis zum 20.05.2008 erbrachte die Beklagte Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis im Hinblick auf das Krankentagegeld. Ab diesem Zeitpunkt verweigerte die Beklagte Leistungen mit der Begründung, es sei Berufsunfähigkeit eingetreten. Daraufhin strengte der Kläger einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Mühlhausen an (Aktenzeichen: 3 O 543/08) mit dem Ergebnis, dass die Beklagte rechtskräftig verurteilt wurde für den Zeitraum 21.05.2008 bis 16.07.2008 Krankentagegeld zu zahlen. Die Verfahrensakte wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Im Rahmen der Nierentransplantation befand sich der Kläger vom 06.09.2010 bis 16.12.2010 in stationärer Behandlung, zum Teil in der Uniklinik in… , zum Teil in einer Reha-Klinik. Für den Zeitraum 06.09.2010 bis 16.12.2010 bezahlte die Beklagte daher wiederum Krankentagegeld. Für die übrigen Zeiten verweigert sie eine weitere Zahlung mit der Begründung, entweder sei der Kläger wieder teilweise arbeitsfähig oder aber so erkrankt, dass er dauerhaft berufsunfähig sei. Beides schließt Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung aus.
Mit der Klage begehrte der Kläger Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung für den Zeitraum 17.07.2008 bis 05.09.2010 und 17.12.2010 bis 13.04.2011.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum legt der Kläger Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit vor (Anlagenband K5 ff.). Im Zeitraum bis zu Nierentransplantation ist dort durch[…]