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Rechtsanwälte Kotz GbR

Handel mit Betäubungsmitteln – Anfangsverdacht – Hausdurchsuchung

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LG Köln – Az.: 108 Qs 9/21 u. 108 Qs 13/21 – Beschluss vom 18.08.2021

In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die achte große Strafkammer des Landgerichts Köln am 18.8.21 beschlossen:

Die Beschwerden der Beschuldigten gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Köln vom 12.5.2021 – 504 Gs 1675/21 — sowie die Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Köln vom 14.7.2021 – 504 Gs 2214/21 — werden verworfen.

Die Beschuldigte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren und die ihr insoweit entstandenen Auslagen.
Gründe:
I.

Gegen die Beschwerdeführerin wird bei der Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geführt, in welchem der Beschuldigten insbesondere vorgeworfen wird, dem gesondert Verfolgten N. LSD und Ketamin veräußert zu haben. Hintergrund waren Erkenntnisse aus einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz betreffend den gesondert Verfolgten N.

Mit dem Beschluss vom 12.5.2021 auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Köln die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Tatverdacht ergebe sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des gesondert Verfolgten. Dieser habe in einem Whats’s App Chatverlauf gegenüber der Nutzerin der Rufnummer 0… Interesse am Bezug von 50 „Blottern“ und 5 „Micros“ geäußert, wobei die Nutzerin der Rufnummer geäußert habe, dass sie dies für den Folgetag gerne anbieten könne, wobei es sich bei „Blottern“ und „Micros“ um typische Szenebezeichnungen für LSD und Ketamin handele. Dabei sei davon auszugehen, dass die Rufnummer von der Beschuldigten genutzt werde, weil diese als Anschlussinhaberin registriert sei und die Nutzerin sich entsprechend des Vornamens der Beschuldigten auch selbst als „N…“ bezeichne.

Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten konnten zwei Briefumschläge mit je 10 Trips mit der Aufschrift 1CP-LSD, zwei Umschläge mit je 10 lila Pillen, zwei Umschläge mit je 5 lila Pillen, ein Briefumschlag mit 9 lila Pillen und ein Briefumschlag mit acht grünen Pillen sichergestellt werden. Nachdem die Beschuldigte sich zunächst mit einer Sicherstellung dieser Gegenstände einverstanden erklärt hat, hat sie dieses Einverständnis mit Schreiben ihres Verteidigers vom 2.7.2021 zurückgenommen, insoweit einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen die Dur[…]


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