Amtsgericht entscheidet: Ist die Vorlage eines gefälschten Impfausweises strafbar?
Die Frage der **Strafbarkeit** beim Vorlegen eines **gefälschten Impfausweises** in einer **Apotheke** hat in Zeiten von Pandemien eine besondere Relevanz. Das Kernthema dreht sich um die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Verwendung gefälschter Dokumente im **Gesundheitswesen** ergeben. Dabei steht insbesondere die **Urkundenfälschung** im Fokus, die durch das Vorlegen eines solchen Dokuments im **Rechtsverkehr** entstehen kann. Die zentrale Problemstellung betrifft die Bewertung solcher Handlungen durch das **Amtsgericht** und die daraus resultierenden Urteile. Es geht um die Abwägung zwischen dem Wunsch nach Normalität in außergewöhnlichen Zeiten und der rechtlichen Integrität von Gesundheitsdokumenten.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 44 Cs-81 Js 3938/21-40/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Angeklagte, die einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt hat, wurde freigesprochen, da das Gericht feststellte, dass ihr Verhalten aus rechtlichen Gründen nicht strafbar ist.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Angeklagte, tätig im Gesundheitswesen, legte einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vor, um einen digitalen Impfausweis zu erhalten.
Die Staatsanwaltschaft Münster beantragte einen Strafbefehl gegen die Angeklagte wegen Täuschung im Rechtsverkehr.
Die Angeklagte gab an, aufgrund eines Kinderwunsches von einer Impfung abgeraten worden zu sein und emotional durcheinander gewesen zu sein.
Sie glaubte, sich mit einem gefälschten Impfausweis nicht strafbar zu machen, basierend auf Informationen aus dem Internet.
Das Amtsgericht Warendorf entschied am 28.04.2022, die Angeklagte freizusprechen.
Eine Verurteilung wegen Fälschung eines Gesundheitszeugnisses gemäß § 277 StGB wurde geprüft, aber verworfen, da die Angeklagte den Ausweis nur in einer Apotheke vorzeigte.
Eine Strafbarkeit gemäß § 267 wegen Urkundenfälschung kam ebenfalls nicht i[…]