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Die künstlerische Freiheit deckt nicht die Beleidigung eines Dritten mit den Worten: „Arschloch“, „verfickter …“ und „Bastard“. Solche Beleidigungen sind nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt und stellen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Dritten dar (LG Berlin, Urteil vom 15.11.2011, Az.: 27 O 393/11).[…]
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