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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verstoß Wohnungseigentümer gegen untersagte Lärmbelästigung

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Rechtsstreit um Lärmbelästigung: Wohnungseigentümer vor Gericht
Im Mietrecht sind Ruhestörungen und Lärmbelästigungen durch Wohnungseigentümer ein wiederkehrendes Problem, das oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt. Dabei steht im Mittelpunkt, ob und inwieweit ein Wohnungseigentümer für die von ihm verursachte Lärmbelästigung verantwortlich gemacht werden kann und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Eine zentrale Rolle spielen dabei Begriffe wie Verschulden, Unterlassungsverpflichtung und die Verhängung von Zwangsgeldern als Sanktion. Das Beschwerdeverfahren bietet den Beteiligten die Möglichkeit, gegen getroffene Entscheidungen vorzugehen und ihre Rechte geltend zu machen. Es gilt, die Balance zwischen dem Recht auf Ruhe der anderen Mieter und den Rechten des störenden Wohnungseigentümers zu finden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 T 22/20 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Wohnungseigentümer wurde wegen wiederholter Lärmbelästigung trotz eines vorherigen Urteils zur Unterlassung erneut verurteilt, wobei das Gericht feststellte, dass er schuldhaft gehandelt hat, auch wenn er behauptete, die Lärmbelästigung aufgrund einer medizinischen Erkrankung nicht kontrollieren zu können.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verstoß gegen Lärmbelästigung: Ein Wohnungseigentümer wurde wegen wiederholter Lärmbelästigung verurteilt, obwohl er bereits zuvor durch ein Urteil des Amtsgerichts Pinneberg zur Unterlassung verpflichtet war.
Zwangsgeld-Antrag: Die Antragstellerin beantragte aufgrund von Zuwiderhandlungen des Antragsgegners die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Kein Widerspruch: Der Antragsgegner widersprach nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, wodurch ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
Erneute Zuwiderhandlungen: Trotz des Urteils verursachte der Antragsgegner weiterhin Lärm, was durch Lärmprotokolle dokumentiert wurde.
Medizinische Gründe: Der Antragsgegner behauptete, dass er die Schreie nicht kontrollieren könne aufgrund einer medizinischen Erkrankung und hat sogar Medikamente genommen, obwohl es keine medizinische Indikation dafür gab.
Ordnungsgeld: Das Amtsgericht setzte ein Ordnungsgeld von 200,00 € […]


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