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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschwerde gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheit im Verkehr

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LG Osnabrück, Az.: 18 Qs – 931 Js 39713/13 (2/14)

Beschluss vom 17.01.2014

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 27.12.2013 (Geschäftsnummer: 14 Cs 416/13) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto: eanstudio/bigstock

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 06.09.2013 gegen 21:53 Uhr mit dem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen …, in Papenburg unter anderem die Straße … links im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befahren zu haben. Bei der um 23:10 Uhr durchgeführten Blutentnahme wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,53 g o/oo festgestellt. Das Amtsgericht Osnabrück entzog dem Angeklagten mit Beschluss vom 16.09.2013 nach § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis (247 Gs 2095/13). Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 beantragte der Verteidiger des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren einzustellen und den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben sowie den Führerschein an den Angeklagten herauszugeben. Gegen den vom Amtsgericht Papenburg am 04.11.2013 erlassenen Strafbefehl (14 Cs 416/13) wegen Trunkenheit im Verkehr legte der Verteidiger des Angeklagten am 07.11.2013 Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 beantragte er gegenüber dem Amtsgericht Papenburg, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben und den Führerschein zurückzugeben.

Mit Beschluss vom 27.12.2013 lehnte das Amtsgericht Papenburg (14 Cs 416/13) eine Aufhebung ab. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 02.01.2014.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Für die Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war das Amtsgericht Papenburg nach Erhebung der öffentlichen Klage bzw. nach Beantragung des Strafbefehls zuständig (vgl. Meyer-Goßner, 56. Aufl. 2013, § 111a Rn. 14).

Vorliegend ist der Grund für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nicht gemäß § 111a Abs. 2 StPO entfallen, sondern besteht unverändert fort. Die Voraussetzungen einer vor[…]


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