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Berufsunfähigkeitsversicherung – Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit mit neuen Beruf

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Berufsunfähigkeitsversicherung: Neue Tätigkeit und die Frage der Vergleichbarkeit
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein zentrales Instrument, um das finanzielle Risiko bei Verlust der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen abzusichern. Ein zentrales Thema in diesem Kontext ist die Frage der Vergleichbarkeit zwischen der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit und einer neuen Berufstätigkeit. Hierbei geht es darum, ob und unter welchen Umständen eine versicherte Person, die eine andere Tätigkeit aufnimmt, noch als berufsunfähig gilt. Die Kriterien reichen von der Ausbildung und Qualifikation über die bisherige Lebensstellung bis hin zu den konkreten Anforderungen der neuen Tätigkeit. Dabei spielen sowohl die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person als auch die spezifischen Versicherungsleistungen und -bedingungen eine Rolle. Es geht im Kern um den Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und die damit verbundenen rechtlichen und praktischen Herausforderungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 90/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil betont die Bedeutung der genauen Definition und Interpretation von „Berufsunfähigkeit“ und „Vergleichbarkeit“ in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsversicherung. Es stellt fest, dass eine Person, die eine neue Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht, nicht als berufsunfähig gilt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufsunfähigkeit tritt ein, wenn eine Person zu mehr als 50% nicht in der Lage ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen.
Wenn die versicherte Person nach Eintritt dieses Zustands eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
Die Klägerin meldete einen Leistungsanspruch wegen gesundheitlicher Probleme und war zuvor als Altenpflegerin tätig.
Nach einer Umschulung erwarb die Klägerin den Berufsabschluss als Bürokauffrau.
Das Landgericht wies die Klage ab, da es keinen relevanten Unterschied zwischen den Tätigkeiten der Klägerin als Altenpflegerin und Bürokauffrau sah.
Die Lebensstellung


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