Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Heidenheim
Az.: 5 C 517/11
Urteil vom 13.07.2011

In Sachen wegen Schadenersatz hat das Amtsgericht Heidenheim an der Brenz gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11. Juli 2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.05.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND und ENTSCHEIDÜNGSGRÜNDE:
– Gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO –
Die Parteien streiten noch um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte voll umfänglich einstandspflichtig ist. Streitig ist lediglich noch die Höhe der zu erstattenden allgemeinen Unkostenpauschale sowie die Erstattungsfähigkeit der für die Einholung eines Sachverständigengutachtens angefallenen Kosten in Höhe von 454,70 Euro (vgl. Anlage Kl und K2 in Bl. 20 d.A.).
Die Höhe der Unkostenpauschale schätzt das Gericht regelmäßig gemäß § 287 ZPO. Insoweit werden im hiesigen Gerichtsbezirk bereits seit der Währungsumstellung im Jahre 2002 die ohne Nachweis zu erstattenden Auslagen für die allgemeine Mühewaltung des Geschädigten mit 25,– Euro bemessen. Gründe, von dieser Bemessung im vorliegenden Fall abzuweichen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten wird auf die klägerseits zitierte Rechtsprechung verwiesen.
Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz ihrer Vertreter vom 25.05.2011 unter II. (Bl. 26/27 d.A.) gehen insoweit am konkret vorliegenden Sachverhalt vorbei.
Vorliegend ist am Fahrzeug des Klägers ein unstreitiger und von der Beklagten auch regulierter Reparaturschaden in Höhe von mehr als 3.000,– Euro eingetreten. Darüber hinaus hat der eingeschaltete Sachverständige auch eine Wertminderung in Höhe von 300,– Euro festgestellt, welche von der Beklagten ebenfalls vollständig reguliert worden ist.
Unter solchen Umständen entspricht es auch dem Verhalten eines vernünftigen und auf e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv