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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahlung an Dritten – Erfüllungswirkung

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AG Flensburg – Az.: 67 C 22/18 – Urteil vom 06.06.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine große Maklergesellschaft, die in Form von freien Handelsvertretungen diverse Geschäftsstellen betreibt. Für das Vertragsgebiet F. schloss die Klägerin mit der Beklagten im Jahre 2013 einen sogenannten Geschäftsstellenleitervertrag (Anlage K 1, Blatt 7 f. d. A.) ab, mit der sich die Beklagte verpflichtete, als selbständige Handelsvertreterin für die Klägerin Geschäfte zu vermitteln. Die Beklagte ihrerseits als freie Handelsvertreterin schloss im Jahre 2014 einen Maklervertrag mit einem Herrn N., wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 (Blatt 19 d. A.) Bezug genommen wird. Herr N. stellte der Beklagten im August 2015 mit zwei Schreiben für Vermittlungsleistungen insgesamt 7.360,10 Euro Provisionsforderungen in Rechnung. Dies entsprach dem Höchstprovisionssatz von 40 % aus dem Vertrag. Die Beklagte zahlte die Provision nicht. Im Zuge einer außergerichtlichen Auseinandersetzung wurde das Mitarbeiterverhältnis des Herrn N. mit der Beklagten beendet. In ihrer außergerichtlichen Korrespondenz mit der Klägerin erläuterte die Beklagte, dass sie meine, dass Herr N. in beiden Fällen keine 40 % Provision zustünden, da er nur Teilleistungen erbracht habe, die sie mit etwa 20 % veranschlagte.

Herr N. erwirkte im Folgenden zunächst einen Mahnbescheid und sodann am 20.06.2016 einen Vollstreckungsbescheid über Vermittlungs- und Maklerprovision in Höhe von 11.531,10 Euro. Dieser Vollstreckungsbescheid betraf unter anderem die beiden Provisionsrechnungen aus dem Monat Juli 2015 über 7.360,10 Euro und im Übrigen eine Rechnung für Schulungskosten, die Herr N. an die Klägerin gerichtet hatte.

Im Rubrum von Mahn- und Vollstreckungsbescheid hieß es, der Antrag werde gerichtet gegen die „v. P. I. GmbH, Geschäftsstelle F., N., F., gesetzlich vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin A.“. Der Mahnbescheid wurde unter der Anschrift der Beklagten zugestellt. In diesem Zusammenhang sandte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ihr eine E-Mail, die von der Klägerin als Anlage K 7 (auf Bla[…]


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