Recht auf Split-Klimaanlage in der Wohnungseigentümergemeinschaft: Klägerin unterliegt vor Gericht
In der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) entstehen häufig Rechtsstreitigkeiten, wenn ein WEG-Eigentümer bauliche Veränderungen an seinem Eigentum vornehmen möchte. Ein solcher Streitpunkt kann die Genehmigung eines Split-Klimageräts sein. Hierbei geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungseigentümer das Recht hat, ein solches Gerät zu installieren. Dabei spielen sowohl die Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer, beispielsweise durch Lärmbelästigung, als auch die Eingriffe in die bauliche Substanz eine Rolle. Die Klärung dieser Fragen erfordert oft eine juristische Auseinandersetzung, in der sowohl die Rechte des einzelnen Eigentümers als auch die der Gemeinschaft berücksichtigt werden müssen. Baumaßnahmen und deren Genehmigung sind somit zentrale Themen, die in der WEG immer wieder zu Berufungen und Klagen führen können.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Installation von Split-Klimageräten in ihrer Wohnung, da dies eine benachteiligende bauliche Veränderung darstellt und andere Wohnungseigentümer beeinträchtigen könnte.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Landgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt zurückgewiesen.
Die Klägerin wollte die Genehmigung zur Installation von zwei Klimaanlagen mit Split-Technik.
Ein vorheriger Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Installation der Klimageräte abgelehnt.
Es fehlte ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Gemeinschaft mit dem gestellten Antrag nicht vorher befasst war.
Die Lautstärke der Klimageräte sollte laut Herstellerangaben 45-50 dB außen betragen.
Das Amtsgericht stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den Einbau von Splitklimageräten hat, basierend auf § 20 Abs. 2 WEG.
Die Installation von Split-Klimaanlagen stellt eine benachteiligende bauliche Veränderung dar, da sie die bauliche Substanz beeinträchtigt.
Die Klägerin hätte vor[…]