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Widerspruchseintragung in Grundbuch wegen Geschäftsunfähigkeit bei Vorsorgemachterteilung

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Rechtliche Auseinandersetzung um Grundbucheintragung und Geschäftsunfähigkeit bei Vorsorgemachterteilung
Die Frage der Gültigkeit von Rechtsgeschäften, insbesondere im Kontext von Grundstücksverkäufen, ist ein zentrales Thema im deutschen Recht. Hierbei spielt die Geschäftsfähigkeit der handelnden Person eine entscheidende Rolle. Eine Vorsorgevollmacht kann in solchen Fällen als Instrument dienen, um im Namen einer möglicherweise geschäftsunfähigen Person zu handeln. Doch was passiert, wenn die Gültigkeit dieser Vollmacht in Frage gestellt wird, insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt ihrer Erteilung? Dies wirft komplexe Fragen im Zusammenhang mit der Eintragung im Grundbuch, der Rechtsscheinsvollmacht und dem Erbschaftsanspruch auf. Es geht darum, die Balance zwischen dem Schutz der Rechte des Vollmachtgebers und den Interessen Dritter, wie den Antragsgegnern, zu finden. Ein solcher Konflikt kann weitreichende Folgen für die Beteiligten haben, insbesondere wenn es um wertvolle Vermögenswerte wie Grundstücke geht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: (4) 12 C 66/19  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Trotz der möglichen Geschäftsunfähigkeit von Frau S. zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht sind die Antragsgegner rechtmäßige Eigentümer der Grundstücke, und die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Herr H. verkaufte im Namen von Frau S. durch eine Vorsorgevollmacht Grundstücke an die Antragsgegner.
Die Antragsgegner wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Antragsteller behaupten, Erben von Frau S. zu sein und argumentieren, dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig war.
Das Landgericht Traunstein bestätigte die Geschäftsunfähigkeit von Frau S. durch ein Urteil und ein Gutachten.
Die Antragsteller wollten einen Widerspruch gegen das Eigentumsrecht der Antragsgegner im Grundbuch eintragen.
Das Ge[…]


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